Baumpflege erklärt
Auch: Ausgleichspflanzung, Ausgleichszahlung
Wer eine Fällgenehmigung bekommt, bekommt fast immer eine Auflage dazu. Anzahl, Art, Mindestgröße und Frist stehen im Bescheid.
Die Pflanzung ist der kleinere Teil. Über das Ergebnis entscheiden die drei bis fünf Jahre danach.

Viele Gemeinden haben eine Baumschutzsatzung. Sie schützt Bäume ab einem bestimmten Stammumfang. Wer so einen Baum fällen will, braucht eine Genehmigung. Wird sie erteilt, hängt in aller Regel eine Ersatzpflanzung daran.
Wie viele Bäume verlangt werden, steht in der jeweiligen Satzung und ist von Ort zu Ort verschieden. Meist gestaffelt nach dem Stammumfang des gefällten Baums. Was bei dir gilt, sagt dir das Bauamt oder die untere Naturschutzbehörde.
Meistens vier Angaben: wie viele Bäume. Welche Art oder welche Artenliste. Welche Mindestgröße, angegeben als Stammumfang in einem Meter Höhe. Und bis wann gepflanzt sein muss.
Dazu kommt oft eine Anwuchsbindung. Geht der Baum in den ersten Jahren ein, musst du nachpflanzen. Die Auflage ist dann noch nicht abgearbeitet.
Dafür sehen die meisten Satzungen eine Ausgleichszahlung vor. Die Gemeinde pflanzt an anderer Stelle. Das klärt man vor dem Antrag und nicht nach der Fällung, weil danach der Spielraum weg ist.
Große Pflanzware sieht sofort nach Baum aus. Sie wächst aber schlechter an, weil beim Roden in der Baumschule ein größerer Teil der Wurzeln zurückbleibt. Ein kleinerer Baum steht nach zehn Jahren oft besser da. Gib den Umfang, den die Auflage verlangt. Darüber hinaus bringt Größe selten etwas.
Ein frisch gepflanzter Baum hat nur einen Bruchteil seiner Wurzeln. An das Wasser tiefer im Boden kommt er noch nicht heran. Er lebt von dem, was oben ankommt. Das dauert drei bis fünf Jahre.
In dieser Zeit gehen die meisten Ersatzpflanzungen ein. Selten im ersten Sommer. Meistens im zweiten oder dritten, wenn niemand mehr daran denkt.
Was hilft: große Wassergaben statt häufiger kleiner. Eine Mulchscheibe gegen Verdunstung und Grasfilz. Ein Verbissschutz dort, wo Wild oder Nager herankommen. Und der Stammanbinder wird kontrolliert und rechtzeitig gelöst, sonst wächst er ein. Geschnitten wird in den ersten Jahren kaum.
Die Auflage ist mit der Pflanzung erfüllt. Der Zweck erst, wenn der Baum in zehn Jahren noch steht.
Ein alter Laubbaum verdunstet an einem Sommertag mehrere hundert Liter Wasser. Das ist die Kühlung, die man in seinem Schatten spürt. Davon bringt ein Jungbaum in den ersten Jahren fast nichts mit. Er bringt eine Zukunft mit. Das ist etwas anderes als eine Leistung von heute.
Das ist kein Argument gegen die Ersatzpflanzung. Es ist eins dafür, sie ernst zu nehmen. Und eins dafür, vorher zu prüfen, ob der alte Baum nicht doch noch zu halten ist.
Ich bin Baumpfleger und kein Jurist. Das hier ist Praxiswissen und keine Rechtsberatung. Für die rechtliche Seite gibt es Fachleute: Rainer Hilsberg schreibt die Kolumne BaumRecht in der TASPO BAUMZEITUNG. Cedric Vornholt veröffentlicht zum Baumschutzrecht und zur Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen.
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